Satzung

in der Fassung vom 20.05.2019


§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Ev. Gemeinschaftskreis und EC-Jugendarbeit
Lammertsfehn e.V., nachfolgend Gemeinschaftskreis genannt. Der Verein hat seinen
Sitz in Filsum-Lammertsfehn.
Der Verein ist unter der Nummer 200258 im Vereinsregister beim Amtsgericht Aurich
eingetragen.
2. Der Verein gehört zum Evangelischen Ostfriesischer Gemeinschaftsverband e.V.
Der Jugendkreis „Entschieden für Christus“ (EC) gehört zum Kreisverband
Ostfriesland und zum Deutschen EC-Verband.
3. Das Geschäftsjahr läuft mit dem Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung religiöser Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Der Gemeinschaftskreis will in seiner Umgebung:
1. Durch missionarische Aktivitäten unter allen Bevölkerungs- und Altersgruppen
Menschen zum lebendigen Glauben an Jesus Christus einladen.
2. Durch Gemeinschaftspflege und diakonische Projekte Hilfe zum christlichen Leben
und Unterstützung zur Mitarbeit geben.
3. Christliche Arbeit unter den Kindern, Jugendlichen, Familien, Erwachsenen und
Senioren fördern.
4. Durch Unterstützung der Mission zur Ausbreitung des Evangeliums in aller Welt
beitragen.
5. Der Gemeinschaftskreis nutzt für die Durchführung ihrer Aufgaben das
Dorfgemeinschaftshaus in Lammertsfehn, Friesenstraße 29.
Die Arbeit des Gemeinschaftskreises dient nur den unter 1 bis 4 genannten Zielen, also
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf:
a) Kostenersatz in nachgewiesener Höhe
b) Tätigkeitsvergütung im Rahmen der steuerlichen Freibeträge des § 3 Nr. 26a EStG.


§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Gemeinschaftskreises kann jeder werden, der eine Entscheidung für
Jesus Christus getroffen hat (Bekehrung) und sich mit den Grundsätzen der Bibel
und mit Zweck und Ziel der Gemeinschaftsarbeit einverstanden erklärt.
2. Der Antrag zur Mitgliedschaft ist schriftlich mit einer vom Vorstand festgelegten
Beitrittserklärung zu stellen. Mit Stellung des Antrages erklärt sich das Mitglied mit
dem Inhalt der Betrittserklärung und der gesamten Satzung einverstanden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch
schriftliche Bestätigung des Vorsitzenden und Eintragung in die Mitgliederliste.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
und ist jederzeit möglich und sofort wirksam.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gegen den Gemeinschaftskreis
arbeitet oder wenn sein Lebenswandel nicht mit den Grundsätzen der Bibel
vereinbar ist.
5. Die zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Geldmittel
bringt der Gemeinschaftskreis durch freiwillige Spenden auf.
6. Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.


§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, und zwar:
dem / der Vorsitzenden,
dem / der Stellvertreter/in,
dem / der Kassierer/in
dem / der Schriftführer/in,
einem / einer Beisitzer/in.
Zusätzlich können bis zu zwei Beisitzer / Beisitzerinnen gewählt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wahlperiode dauert
3 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des Vereins werden.
2. In folgender Reihenfolge stehen die Vorstandsmitglieder zur Wahl:
Der Vorsitzende und der Kassierer werden in einem Jahr gewählt. Im nächsten
Jahr werden der Stellvertreter, Schriftführer und der Beisitzer gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, wird das Amt zum
nächstmöglichen Wahltermin neu besetzt. Das so neu gewählte Vorstandsmitglied
steht am Ende der alten Wahlperiode turnusgemäß erneut zur Wahl.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter vertreten (Vorstand i.S. § 26 BGB).
4. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass mindestens zweimal im Jahr ein gemein-
sames Treffen (sog. „Großes Mitarbeitertreffen“) durchgeführt wird, woran sich alle
Vorstandsmitglieder und Vertreter aller Kreise, Mitarbeiterteams, Altersgruppen und
sonstigen Arbeitsbereiche des Gemeinschaftskreises beteiligen sollen.


§ 5 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. An ihr können
sämtliche Gemeinschaftskreismitglieder teilnehmen. Die Leitung hat der Vorsitzende.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine
Woche vorher. Zur Fristwahrung genügt der rechtzeitige Versand der Einladung an die
letzte dem Gemeinschaftskreis bekannte E-Mail-Adresse. Sollte keine E-Mail-Adresse
vorhanden oder bekannt sein, erfolgt die Einladung durch einfachen Brief.
Die jährliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat folgende
Tagesordnung zu erledigen:
a) Jahresbericht über die Tätigkeit des Gemeinschaftskreises im zurückliegenden Jahr,
Entlastung des Vorstandes,
b) Rechnungslegung des Kassierers und Entlastung desselben,
c) Wahlen,
d) Beratung über andere vom Vorstand zu unterbreitende Angelegenheiten.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung bewirkt, ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Beschlüsse werden zu Protokoll genommen. Das Protokoll wird von 2 anwesenden
Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragen.


§ 6 Geld- und Vermögensverwaltung
1. Alle Mittel des Gemeinschaftskreises sind für die satzungsmäßigen Zwecke
gebunden und sind entweder laufend für diese Zwecke zu verausgaben oder
zweckgebundenen Fonds zuzuführen. Als Zweckvermögen nach den Vorschriften
der Abgabenordnung ist das angesammelte Vermögen anzusehen, das den
satzungsmäßigen Zwecken des Gemeinschaftskreises dient. Die Ansammlung von
Fonds für die Aufnahme neuer Aufgaben des Gemeinschaftskreises im Rahmen der
satzungsmäßigen Zwecke sowie der steuerlichen Vorschriften geschieht durch
Beschluss des Vorstandes.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Auflösung
1. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Gemeinschaftskreises ist eine Mehrheit
von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Niedersächsischen Jugendverband
„Entschieden für Christus“ (EC) e.V. mit Sitz in Hannover und hier konkret dem
Arbeitsbereich des EC Kreisverbandes Ostfriesland der Jugendbünde für
entschiedenes Christentum, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.


§ 8 Schlussbestimmung
Für alle Fragen, die durch die vorliegende Satzung nicht geregelt sind, gelten die
Bestimmungen des BGB.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 25. Juni 2009
beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 20. Mai 2019 geändert.